Heizungsförderung: Wer zahlt was – und in welcher Reihenfolge
Die staatliche Förderung für eine neue Heizung ist keine einzelne Kasse, sondern drei Ebenen, die getrennt voneinander entscheiden. Und sie scheitert in der Praxis seltener an den Bedingungen als an der Reihenfolge. Diese Seite erklärt beides – ohne Beträge zu nennen, denn die ändern sich, und die verbindliche Zahl steht ohnehin nur bei der Förderstelle selbst.
Drei Ebenen, die nichts voneinander wissen
Der Bund fördert bundesweit einheitlich über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Das ist der größte Posten und der einzige, auf den Sie sich unabhängig vom Wohnort verlassen können.
Das Land kann zusätzlich fördern – muss aber nicht. Landesprogramme laufen über die jeweilige Landesförderbank, haben eigene Bedingungen und ein eigenes Budget. Manche ergänzen die Bundesförderung, manche schließen eine Kombination aus.
Die Kommune und der örtliche Energieversorger legen gelegentlich noch etwas obendrauf. Diese Programme sind klein, lokal sehr unterschiedlich und wechseln häufig; wir führen sie hier bewusst nicht auf, weil eine Liste davon schneller falsch als fertig wäre.
Wer verwaltet was
Auf Bundesebene sind zwei Häuser zuständig, und sie werden regelmäßig verwechselt:
- KfW, Programm 458 – der Heizungstausch im Wohngebäude: Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Zuständig seit dem 1. Januar 2024.
- BAFA – die übrigen Einzelmaßnahmen: Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Lüftung) und die Heizungsoptimierung.
Für eine Wärmepumpe ist also die KfW die richtige Adresse, nicht die BAFA. Wer beides macht – neue Heizung und Dämmung – hat es mit beiden zu tun, in getrennten Anträgen.
Die Reihenfolge, an der es meistens scheitert
Es hält sich hartnäckig die Regel „erst der Antrag, dann der Auftrag“. Sie ist falsch. Die KfW verlangt die umgekehrte Reihenfolge, und wer sich an die falsche hält, kann den Antrag gar nicht erst absenden – es fehlt die Anlage.
- 1Bestätigung zum Antrag (BzA) – Ein Fachunternehmen oder eine Expertin für Energieeffizienz stellt sie aus. Ohne BzA kein Antrag.
- 2Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung – Sie schließen den Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb – mit einer Bedingung, die ihn an die Förderzusage koppelt. Ohne diese Bedingung gilt der Vertragsschluss als Vorhabenbeginn.
- 3Antrag – Im Kundenportal der KfW, mit BzA und dem unterschriebenen Vertrag als Anlage.
- 4Zusage abwarten – Erst danach darf gebaut werden.
- 5Umsetzung und Nachweis – Nach Abschluss bestätigt der Fachbetrieb die Durchführung; damit beantragen Sie die Auszahlung.
Der entscheidende Begriff heißt Vorhabenbeginn. Als Vorhabenbeginn gilt ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne die genannte Bedingung – oder der tatsächliche Baustart. Ein Vorhabenbeginn vor der Antragstellung schließt die Förderung aus. Nicht das Unterschreiben an sich ist das Problem, sondern das Unterschreiben ohne Bedingung.
Das Budget ist begrenzt – und die Konditionen laufen ab
Fördermittel sind Haushaltsmittel. Sie werden in der Reihenfolge des Eingangs bewilligt, und wenn ein Topf leer ist, ist er leer – unabhängig davon, ob Sie die Bedingungen erfüllen. Ein Anspruch entsteht erst mit der Zusage.
Bei der Heizungsförderung des Bundes kommt hinzu, dass die Konditionen nach einem veröffentlichten Fahrplan sinken, nicht nach Kassenlage:
- Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich in Stufen – und entfällt zum 1. August 2028 vollständig. Wer den Bonus nutzen will, hat dafür also ein Zeitfenster mit bekanntem Ende.
- Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ebenfalls ab dem 1. Februar 2027, halbjährlich in Stufen.
Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung. Praktisch heißt das: Warten kostet hier Geld, und zwar zu Terminen, die heute schon feststehen.
Die genauen Stufen und Beträge nennen wir bewusst nicht. Sie haben sich zuletzt am 21. Juli 2026 geändert, und eine Zahl auf dieser Seite wäre spätestens beim nächsten Mal falsch, ohne dass jemand sie anfasst. Verbindlich ist ohnehin nur die Quelle: den vollständigen Fahrplan mit allen Stufen finden Sie im Merkblatt der KfW zum Programm 458.
Was die Gesetzesreform geändert hat – und was nicht
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz. Es wurde umbenannt und reformiert, nicht abgeschafft. Zwei Pflichten sind dabei entfallen:
- Die allgemeine Vorgabe, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Gas- und Ölheizungen sind wieder ohne diese Auflage zulässig.
- Die Austauschpflicht für alte Heizkessel ist ebenfalls weggefallen.
Für ab 2029 neu eingebaute Gas- und Ölheizungen sieht die sogenannte Bio-Treppe steigende Quoten erneuerbarer Brennstoffe vor.
Die Förderung ist davon unberührt geblieben. Die BEG wird ausdrücklich fortgesetzt, die Zuständigkeiten von KfW und BAFA sind unverändert. Sie hing nie an der 65-Prozent-Vorgabe.
Was sich dagegen ändert, ist die Begründung. Wer heute auf eine Wärmepumpe umstellt, tut das nicht mehr, weil ein Gesetz es verlangt, sondern wegen der Betriebskosten und wegen des CO2-Preises, der auf fossile Brennstoffe erhoben wird und in den kommenden Jahren steigt. Ob sich das für Ihr Gebäude rechnet, hängt vom Gebäude ab – Heizlast, Dämmzustand, Vorlauftemperatur – und lässt sich nur vor Ort beurteilen.
Die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland
Landesprogramme öffnen und schließen mit dem Haushalt. Den aktuellen Stand nennt nur die zuständige Stelle – deshalb steht er hier nicht. Was hier steht, ist die Stelle, die es weiß – und die auch die Anträge bearbeitet.
| Bundesland | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Baden-Württemberg | L-Bank |
| Bayern | Energie-Atlas Bayern (StMWi) |
| Berlin | Investitionsbank Berlin (IBB) |
| Brandenburg | Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) |
| Bremen | Bremer Aufbau-Bank (BAB) |
| Hamburg | IFB Hamburg |
| Hessen | WIBank |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | NBank |
| Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierung Arnsberg (progres.nrw) |
| Rheinland-Pfalz | Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) |
| Saarland | Saarländische Investitionskreditbank (SIKB) |
| Sachsen | Sächsische Aufbaubank (SAB) |
| Sachsen-Anhalt | Investitionsbank Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | IB.SH |
| Thüringen | Thüringer Aufbaubank (TAB) |
Häufige Fragen
- Wer verwaltet die Heizungsförderung?
- Den Heizungstausch im Wohngebäude verwaltet seit dem 1. Januar 2024 die KfW im Programm 458. Die BAFA ist weiterhin für die anderen Einzelmaßnahmen zuständig: Gebäudehülle, also Dämmung, Fenster und Lüftung, sowie die Heizungsoptimierung.
- Muss der Antrag vor der Auftragsvergabe gestellt werden?
- Nein, und das ist die häufigste Verwechslung. Die Reihenfolge ist umgekehrt: Sie schließen zuerst einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb ab, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält, und laden genau diesen Vertrag beim Antrag hoch. Ausgeschlossen ist die Förderung erst, wenn das Vorhaben vor der Antragstellung begonnen hat.
- Gilt noch die Pflicht, neue Heizungen zu 65 Prozent erneuerbar zu betreiben?
- Nein. Diese allgemeine Vorgabe ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen, das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Auch die Austauschpflicht für alte Heizkessel ist weggefallen. Für Heizungen, die ab 2029 neu mit Gas oder Öl eingebaut werden, sieht die sogenannte Bio-Treppe steigende Quoten erneuerbarer Brennstoffe vor.
Warum der erste Schritt ein Fachbetrieb ist
Das ist keine Empfehlung, sondern der Aufbau des Verfahrens: Die Bestätigung zum Antrag darf nur ein Fachunternehmen oder eine Expertin für Energieeffizienz ausstellen. Ohne sie lässt sich der Antrag bei der KfW nicht stellen. Fachbetriebe vor Ort arbeiten täglich mit diesen Programmen und kennen zusätzlich die Lage im eigenen Bundesland.
Über unseren Vergleich können Sie unverbindlich anfragen, ob Betriebe in Ihrer Region derzeit Kapazität haben – für Wärmepumpen oder für Warmwasser-Anlagen. Ob und wie schnell ein Angebot kommt, hängt davon ab, ob Betriebe in Ihrer Nähe gerade Aufträge annehmen; garantieren lässt sich das nicht.
Quellen und Stand
Stand: September 2026. Förderprogramme können sich ändern; Budgets sind begrenzt. Diese Seite nennt bewusst keine Fördersätze und keine Beträge – verbindlich ist allein die Auskunft der Förderstelle.
- KfW-Merkblatt Zuschuss 458, gültig ab 21.07.2026 (Richtlinie BEG EM i. d. F. vom 17.07.2026) – kfw.de
- BAFA, Kurzmeldung „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Anpassungen zum 21. Juli 2026“ vom 9. Juli 2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 1 Nr. 32) – gesetze-im-internet.de
Die Angaben sind sorgfältig recherchiert, ersetzen aber keine Beratung im Einzelfall und begründen keinen Anspruch auf Förderung.